Rechtsnatur von Ausgleichsbeträgen

Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist § 154 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches:

“Der Eigentümer eines in förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht.”

Damit werden Ausgleichsbeträge erhoben, um den Grundstückseigentümer an den Aufwendungen für die Sanierung neben dem Bund, dem Land und der Kommune zu beteiligen. Auf diese gesetzliche Pflicht ist der Grundstückseigentürmer vor Beginn der Sanierung hinzuweisen. Es muss jedoch hierbei betont werden, dass weder für die Stadt noch für den Grundstückseigentümer ein Gewinn oder Verlust aus der Sanierung entstehen darf.

Wesentliche Rechtsgrundlagen zu Ausgleichsbeträgen sind:

a) § 153 – 155 des Baugesetzbuches

b) die Wertermittlungsverordnung

c) die Beschlüsse der Kommune

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes besteht, gemäß § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch, aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für die Grundstücke ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre

- Anfangswert -
und den Bodenwert der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ergibt
- Endwert -

Der Ausgleichsbetrag wird in der Regel fällig, nachdem die Sanierung im gesamten Sanierungsgebiet abgeschlossen ist. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 28.07.1983 ausgeführt, Widerspruch und Klage gegen die Anforderung eines Ausgleichsbetrages haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde muss jedoch dazu am Ende der Sanierung einen Bescheid erlassen aus dem sich o. g. ergibt.

Sollte jedoch während des noch Bestehens einer Sanierungssatzung oder nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen einen Kaufvertrag über ein in Sanierungsgebiet gelegenem Grundstück abgeschlossen werden, so sei hierauf hingewiesen, dass sie auch nach Abschluss des Kaufvertrages unter Umständen für die Ausgleichsbeträge in Anspruch genommen werden können.

Sie sollten dazu einen Anwalt konsultieren.