Rechtsnatur von Ausgleichsbeträgen

Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ist § 154 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches:

“Der Eigentümer eines in förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht.”

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